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Voraussetzungen für die Auskunft aus der Kaufpreissammlung sind:  

  • Sie als Antragstellerin oder Antragsteller können ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.
  • Die schutzwürdigen Interessen von betroffenen Personen bleiben gewahrt.
  • Sie verwenden die Daten sachgerecht nur für den angegebenen Zweck.
  • Sie geben die Daten nicht an Dritte weiter.

Von einem berechtigten Interesse wird ausgegangen, wenn Behörden oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige mit einer Wertermittlung im Rahmen ihrer Aufgabenerledigung befasst sind.

Einige Gutachterausschüsse bieten für den Antrag ein Formular an.

Sie beantragen die Auskunft schriftlich bei der zuständigen Stelle.

Der Gutachterausschuss erteilt Ihnen die Auskunft ohne Angabe von Namen und Anschrift der Eigentümer oder sonstiger berechtigter Personen in Form einer allgemeinen Preisauskunft.

Es fallen Kosten nach dem Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der jeweiligen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt/Gemeinde an.

Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 3-5 Werktage.

Stand: 14.02.2022

Verantwortlich: Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg