Nach Abschluss des Haushaltsjahres 2025 zeigte sich jedoch, dass zur Erreichung des Grundsteueraufkommens des Jahres 2024 ein Hebesatz von 215 % erforderlich gewesen wäre. Aus diesem Grund erfolgt eine Korrektur um 5 Prozentpunkte.
Aufgrund der angespannten Haushaltslage ist darüber hinaus eine weitere Anpassung um 25 Prozentpunkte notwendig.
Der Hebesatz der Grundsteuer B wird daher rückwirkend zum 01.01.2026 auf 240 % festgesetzt.
Die entsprechenden Änderungsbescheide werden den Steuerpflichtigen voraussichtlich Mitte März zugehen.
Die Fälligkeit zum 15. Februar wurde noch in der ursprünglichen Höhe erhoben. Mit dem Änderungsbescheid wird eine Sonderfälligkeit festgesetzt, die den Differenzbetrag ausweißt. Zu den drei verbleibenden Fälligkeitsterminen wird dann der erhöhte Betrag erhoben.
Der Hebesatz der Grundsteuer A bleibt unverändert.