Bundesmeldegesetz
Bundesmeldegesetz (BMG)
Jährliche Bekanntmachung der melderechtlichen Widerspruchsrechte zur Datenübermittlung
Die melderechtlichen Vorschriften sehen vor, dass die Meldebehörden persönliche Daten aus dem Melderegister weitergeben oder veröffentliche dürfen bzw. zur Übermittlung verpflichtet sind.
Es besteht die Möglichkeit, in bestimmten Fällen der Weitergabe, der Veröffentlichung oder Nutzung der Daten zu widersprechen.
1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Ab. 1 i. V. m. Abs. 5 Bundesmeldegesetz und § 2 Abs. 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz)
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und die derzeitige Anschrift sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache (§ 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz). Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei der Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden die in § 44 Absatz 1 Satz 1 Bundesmeldegesetz bezeichneten Daten (Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache) sowie die Angaben über Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nutzen, um ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden (§ 2 Abs. 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG)).
2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium (§ 50 Abs. 2 i. V. m. Abs. 5 Bundesmeldegesetz und § 9 Meldeverordnung)
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Die Meldebehörde übermittelt drüber hinaus dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums (§ 9 Meldeverordnung).
3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchvorlagen § 50 Abs. 3 i. V. m. Abs. 5 Bundesmeldegesetz)
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adressbuchvorlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft (§ 42 Abs. 3 Bundemeldegesetz)
Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 14 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften. Haben Mitglieder einer der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Abs. 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln: 1. Familiennamen, 2. frühere Namen, 3. Vornamen, 4. Geburtsdatum und Geburtsort, 5. Geschlecht, 6. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, 7. derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift, 8. Auskunftssperren nach § 51 BMG und Sperrvermerke nach § 52 BMG sowie 9. Sterbedatum. Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz)
Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetztes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.
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Für Ziff. 1.bis 5. gilt:
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Die Widerspruchsrechte nach den Nummern 1 bis 5 können jederzeit - auch getrennt voneinander - mit einer schriftlichen oder persönlichen Erklärung ausgeübt werden.
Telefonisch kann die Erklärung nicht abgegeben werden. Ein Widerspruch wirkt sich dauerhaft aus, also auch für die Folgejahre, außer er wird widerrufen.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.
Der Widerspruch kann jederzeit ohne Angaben von Gründen aufgehoben werden.
Für Familienangehörige ist jeweils ein separates Formular auszufüllen. Bei Personen unter 16 Jahren bedarf es der Unterschrift der Sorgeberechtigten.
Wer in den vergangenen Jahren mit der Veröffentlichung nicht einverstanden war und dies bereits mitgeteilt hat, braucht sich nicht mehr zu melden. Die Daten werden auch weiterhin nicht veröffentlicht. Sollten Sie nicht sicher sein, ob bei Ihnen bereits ein Sperrvermerk eingetragen ist, können Sie beim Bürgerbüro nachfragen.
Zuständig für die Eintragung der Widersprüche ist die Gemeinde, (Bürgerbüro), Schlossplatz 1, 73765 Neuhausen auf den Fildern.
Neuhausen auf den Fildern, Oktober 2024